Infos zur BImSchV

Novellierte 1.BImSchV tritt in Kraft als PDF

Was ist bei Besitz einer Feuerungsanlage oder beim Neukauf zu beachten?

1. Es besteht keine Eile
Die BImSchV trat am 23.03.2010 in Kraft. Informationen sind am einfachsten im Rahmen des nächsten regulären Schornsteinfegerbesuchs erhältlich.

2. Neue Brennzellen oder Kaminöfen
Ab Inkrafttreten müssen neue Feuerstätten die Anforderungen der 1.Stufe der neuen 1.BImSchV erfüllen. Dies trifft auf die Geräte von Eisenschmid® zu. Für diese Geräte sieht die BImSchV keine weiteren Auflagen vor,d.h. diese neuen Feuerstätten dürfen ohne Einschränkungen seitens der1.BImSchV unbegrenzt betrieben werden.

3. Bestehende Anlagen
Für bestehende Anlagen ist nachzuweisen, dass in der BImSchV bestimmte Anforderungen (CO: 4000mg/Nm3, Staub: 150mg/Nm3) eingehalten werden. Auch hier besteht keine Eile, weil für den Nachweis
eine Frist bis Ende 2013 besteht.

3.1 Dokumentation des Feuerstättentyps
Zur Beurteilung einer Brennzelle oder eines Kaminofens sollten Unterlagen dazu vorliegen wie z.B.:
• Kaufbelege oder Verträge mit dem Handwerker
• Aufbau- und Bedienungsanleitung mit einem Inbetriebnahmeprotokoll
• Konformitätserklärung
• Typenschild

3.2 Dokumentation des Feuerstättentyps
Zur Beurteilung einer Brennzelle oder eines Kaminofens sollten Unterlagen dazu vorliegen wie z.B.:
• Kaufbelege oder Verträge mit dem Handwerker
• Aufbau- und Bedienungsanleitung mit einem Inbetriebnahmeprotokoll
• Konformitätserklärung
• Typenschild
Im Zweifelsfall ist das Typenschild maßgeblich. Da dieses jedoch oft nicht einfach gelesen werden kann, könnten nach Absprache mit dem Schornsteinfeger auch die übrigen Dokumente hilfreich sein.
In der unter 3.2 genannten Datenbank sind zudem Abbildungen hinterlegt, die es dem Schornsteinfeger erleichtern könnten, die Feuerstätte zu beurteilen.

3.3 Emissionsnachweis für Bestandsanlagen
Der Nachweis kann durch eine Herstellerbescheinigung über die Typprüfergebnisse erbracht werden. Geräte, für die damit CO-Emissionen unter 4000mg/Nm3 und Staubemissionen unter 150mg/Nm3 nachgewiesen
werden, sind von weiteren Auflagen der BImSchV befreit. Am einfachsten geht der Nachweis über eine Datenbank, in der die Einhaltung der Anforderungen auf Basis der Typprüfergebnisse hinterlegt ist. Diese Datenbank ist zu finden unter www.hki-online.de, Menüpunkt „HKI-Datenbank“.
Geräte, die die 1.Stufe der BImSchV einhalten, dürfen ohnehin ohne Auflagen weiter betrieben werden.

3.4 Ausnahmen von der Nachweispflicht
Folgende Ausnahmen von der Nachweispflicht sind vorgesehen:
• Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW
• Offene Kamine
• Badeöfen
• Grundöfen
• Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt
• Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden („historische Öfen“) Für diese Fälle sieht die BImSchV keine Sanierungspflicht vor.

3.5 Brennzellen oder Kaminöfen ohne Nachweis
Wird für eine Brennzelle oder einen Kaminofen kein Nachweis über die Einhaltung der Emissions-Anforderungen geführt, so schreibt die BImSchV eine Sanierung vor. Der Zeitpunkt, bis zu dem diese Sanierung auszuführen ist, hängt vom Alter der Feuerstätte ab. Auch dafür kann auf die unter 3.1. genannten Unterlagen zurückgegriffen werden. Typgeprüfte ab 1986 dürfen ohne Emissionsnachweis bis Ende 2020 noch
unverändert betrieben werden. Für Geräte ab 1995 ist die Sanierung bis spätestens Ende 2024 vorgeschrieben.